Matthias Hauer MdB

Neuigkeiten

Bedingungen für das Baukindergeld

Am 7. Mai haben die Geschäftsführenden Fraktionsvorstände von CDU/CSU und SPD eine Initiative für mehr bezahlbaren Wohnraum beschlossen. Dabei wurden auch die Bedingungen für das „Baukindergeld“ festgelegt. Laut Beschluss lauten sie wie folgt:

Pro Kind und Jahr finanziert der Bund 1.200 Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine Familie mit zwei Kindern erhält für den Eigentumserwerb also insgesamt einen Betrag von 24.000 Euro.

Der Zuschuss wird bei vorliegender Baugenehmigung bzw. einem Kaufvertrag rückwirkend ab 1.1.2018 gezahlt.

Es muss sich um einen Neubau oder den Erwerb einer Bestandsimmobilie in Deutschland handeln.

Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen übersteigt nicht 90.000 Euro (Familie mit einem Kind). Pro weiterem Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000 Euro. Eine Zwei-Kind-Familie ist damit antragsberechtigt bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 105.000 Euro. Maßgeblich sind die durchschnittlichen Einkünfte der zwei Kalenderjahre vor der Antragstellung, einmalig nachzuweisen durch die entsprechenden Einkommensteuerbescheide.

Der Anspruch auf Baukindergeld gilt für alle Kaufverträge beziehungsweise Baugenehmigungen für selbstgenutzte Immobilien in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2018 neu abgeschlossen oder erteilt wurden.

Bedarf es keiner Baugenehmigung, gilt der Anspruch auf Baukindergeld für Neubauvorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung nach dem 1. Januar 2018 begonnen werden durfte.

Gefördert wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum als Familie. Entscheidend für den Familienbegriff ist der Geburtstag des ersten Kindes. Berücksichtigt werden Kinder, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 18 Jahre alt sind. Anspruchsberechtigt sind die Eltern. Die berücksichtigungsfähigen Kinder wohnen im geschaffenen Wohneigentum und der Antragsteller oder die Antragstellerin beziehen das Kindergeld oder erhalten einen Kinderfreibetrag. Nach dem Einzug in die selbstgenutzte Immobilie muss die Meldebestätigung vorgelegt werden.